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Haftpflicht
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) - HAA100107/09
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Verischerung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsunfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar hat, kommt es nicht an. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerungen der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV) - HAA300407/14
1. Gegenstand der Versicherung
Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,
b) Datenveränderung aus sontigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar gegen
-
sich daraus ergebener Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weitere Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
-
der Kosten zur Wiederherstelllung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustauch.
Zu a) und c) gilt:
Der Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, breitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Ditte erfolgen.
Verletzt der Verischerungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT, Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).